Die Soziale Herkunft im dritten Antidiskriminierungsbericht des Bundes


Aussagen zur „Sozialen Herkunft“ 

im Dritten Antidiskriminierungsbericht 

der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)

Im Folgenden findet Ihr Aussagen zum Diskriminierungsmerkmal „Soziale Herkunft“ aus dem Dritt

 

en Antidiskriminierungsbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die „Soziale Herkunft“ ist kein „geschütztes Merkmal“, das heißt, es kommt im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht vor und ebenso nicht in den Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, auf denen das AGG beruht. 

Dennoch wurde die Soziale Herkunft sowie andere nicht im AGG zu findende Diskriminierungsmerkmale im Bericht berücksichtigt. Die Aussagen wurden per Textsuche („soziale Herkunft“ / „sozialen Herkunft“) und Copy&Paste in der Seiten-Reihenfolge aufgeführt.

Der Bericht besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: 

  1. Diskriminierungserfahrungen in Deutschland und
  2. Diskriminierungsrisiken und Diskriminierungsschutz in der öffentlichen Arbeitsvermittlung

Zusammenfassung 

Diskriminierungserfahrungen jenseits der Grenzen des AGG: Menschen erleben Diskriminierung und suchen Unterstützung, auch wenn die Benachteiligung in keinem vom AGG geschützten Lebensbereich stattfindet oder nicht an ein geschütztes Merkmal anknüpft. Das betrifft vor allem die Lebensbereiche Bildung, Ämter und Behörden sowie Öffentlichkeit und Freizeit. Auch Benachteiligungen wegen Merkmalen außerhalb von § 1 AGG werden als Diskriminierung benannt, insbesondere die „soziale Herkunft“, der Familienstand, die Staatsangehörigkeit oder die äußere Erscheinung.“ (14)

In der Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“ wird neben der ethnischen Herkunft vor allem von Diskriminierung aufgrund der „sozialen Herkunft“ und der Familiensituation berichtet – zwei Gründe, die nicht vom AGG abgedeckt sind. Rund die Hälfte (46,7 %) der Erfahrungen drehen sich um erschwerten Zugang zu Wohnraum. Ein Drittel (33,1 %) berichtet, dass ihnen Rechte nicht zugestanden wurden, etwa die Besichtigung einer Wohnung.“ (19)

Für die Arbeit der nichtstaatlichen Antidiskriminierungsstellen spielt der Bildungsbereich eine große Rolle. Rund 90 Prozent gaben an, hierzu Beratungsanfragen zu erhalten. Diese betreffen vor allem Schulen und Hochschulen, hier insbesondere Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft und Religion, einer Behinderung oder der sexuellen Identität, die sowohl von Mitschüler_innen als auch pädagogischem Personal ausgingen. Beklagt wurde auch, dass Pädagog_innen und Schulleitung nicht ausreichend auf Belästigungen und Mobbing reagierten. Eltern von Kindern mit Behinderungen beschwerten sich außerdem darüber, dass ihren Kindern der Zugang zu Kindergärten oder ‑tagesstätten sowie zu Schulen verwehrt wurde. Wie die Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“ zeigt, werden in diesem Bereich auch vergleichsweise häufig Diskriminierungen erlebt, die mit der „sozialen Herkunft“ zu tun haben.“ (19f.)

 

1. Teil – Diskriminierungserfahrungen in Deutschland

1.1 Einleitung

Der vorliegende Bericht nimmt Diskriminierungserfahrungen im Hinblick auf alle in § 1 AGG genannten Kategorien (der ethnischen Herkunft, des Geschlechts2, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität), aber auch aufgrund anderer Dimensionen wie der „sozialen Herkunft“ in den Blick. Es wurde bewusst über die im AGG geschützten Dimensionen hinausgegangen, da nicht nur die Forschung, beispielsweise zu Diskriminierung im Bildungsbereich (ADS 2013), sondern auch Beratungsanfragen an die ADS und andere Stellen darauf verweisen, dass Diskriminierung auch an weitere Dimensionen wie die „soziale Herkunft“ anknüpfen kann.“ (23f.)

 

1.2 Wie wird Diskriminierung definiert und verstanden?

1.2.1 Diskriminierung nach dem AGG

Ein Blick auf internationale Menschenrechtskonventionen zeigt, dass die Beschränkung auf die im AGG aufgeführten sechs Diskriminierungsmerkmale nicht abschließend sein muss. So wird in der Europäischen Grundrechtecharta explizit auch das Merkmal der „sozialen Herkunft“ (Art. 21 GRC) genannt. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bezieht das Diskriminierungsverbot z. B. auch auf die politische und sonstige Anschauung, auf das Vermögen, auf die Geburt oder den sonstigen Status (§ 14 EMRK). Die Aufzählung der EMRK ist beispielhaft und offen für weitere Kategorien. Diese Strukturoffenheit spiegelt sich in der Auswahl an Diskriminierungsmerkmalen, die die europäischen Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Antidiskriminierungsgesetzgebungen getroffen haben13. So ist beispielsweise der soziale Status ein Schutzgrund in einigen Staaten (z. B. Kroatien, Spanien, Schweiz), ebenso wie der Personenstand/die Familiensituation (Belgien, Frankreich, Estland) oder die politische Einstellung (z. B. Dänemark, Bulgarien, Italien, Norwegen).

Auch im vorliegenden Bericht wird auf Merkmalsdimensionen außerhalb der durch §1 AGG definierten Diskriminierungsmerkmale eingegangen, insbesondere auf das der „Sozialen Herkunft“. Mit der Kategorie „Soziale Herkunft“ werden dabei im Folgenden unterschiedliche Konzepte umfasst, die sich auf Vermögen und Einkommen, auf den Bildungsgrad bzw. Bildungsressourcen oder auf das soziokulturelle Herkunftsmilieu beziehen können.“ (34)

 

1.3 Beratungsanfragen und Problemlagen in unterschiedlichen Lebensbereichen

1.3.1 Überblick über Beratungsanfragen insgesamt
1.3.1.1 Beratungsanfragen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Diskriminierung macht nicht an den Grenzen des AGG halt: Knapp drei von zehn Beratungsanfragen an die ADS betrafen keines der im AGG geschützten Merkmale. Ähnliches berichteten auch die anderen Beratungsstellen. Menschen erleben also Diskriminierung und suchen in allen Fällen Unterstützung, auch wenn die Benachteiligung nicht vom AGG geschützt ist. Das betrifft auch nicht durch das AGG geschützte Lebensbereiche wie v. a. Bildung, Ämter und Behörden sowie Öffentlichkeit und Freizeit, aber auch Benachteiligungen wegen Merkmalen wie der „sozialen Herkunft“, des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit oder der äußeren Erscheinung. Auch in der bevölkerungsrepräsentativen Befragung im Auftrag der ADS werden vergleichsweise häufig Benachteiligungserfahrungen aufgrund von Merkmalen berichtet, die nicht vom AGG erfasst sind (siehe auch Kapitel 1.5.3.1).“ (41)

In den Jahren 2013 bis 2016 erreichten die Antidiskriminierungsstelle des Bundes insgesamt 9.099 Anfragen zu möglichen diskriminierenden Situationen in Anknüpfung an eines oder mehrere Diskriminierungsmerkmale. In 6.474 Fällen wurde von den Anfragenden eine Benachteiligung wegen eines oder mehrerer der in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale vermutet. Umgekehrt bedeutet dies, dass in 2.625 Fällen die geschilderten Sachverhalte keine der im AGG geschützten Merkmale betrafen. Als personenbezogene Gründe für eine Benachteiligung, die nicht vom AGG erfasst werden, wurden häufig die Herkunft (z. B. Staatsangehörigkeit oder Herkunft aus einem bestimmten Bundesland), die „soziale Herkunft“, die Gesundheit oder der Familienstand genannt, aber auch die äußere Erscheinung und die politischen Ansichten wurden als Gründe angegeben. In vielen Fällen gaben die Anfragenden aber auch keinen Grund an, an den die Diskriminierung anknüpft.“ (41)

1.3.1.4 Beratungsanfragen an staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen

Mit Blick auf die einzelnen Merkmale zeichnet sich deutlich ab, dass die Landschaft der Antidiskriminierungsberatungsstellen v. a. von Stellen mit Schwerpunkt auf rassistischer Diskriminierung und von merkmalsübergreifend [Anm.24] (horizontal) arbeitenden Stellen gekennzeichnet ist. Knapp die Hälfte (46 %) der Stellen hat einen Arbeitsschwerpunkt auf Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft bzw. auf rassistischer Diskriminierung (Abbildung 15). Ebenfalls knapp die Hälfte der Stellen (46 %) gibt an, grundsätzlich horizontal zu arbeiten.“ (59)

[Anm. 24.:]„Aus der Befragung wird deutlich, dass es verschiedene Zugänge zum Konzept der merkmalsübergreifenden bzw. horizontalen Beratung gibt: Einige Stellen verstehen horizontale Beratung bezogen auf die sechs AGG-Merkmale, andere Stellen betonen, auch über die AGG-Merkmale hinaus zu beraten, z. B. auch zu sozio-ökonomischer Lage. Wieder andere Stellen entgrenzen ihren Beratungsauftrag auf „alle Merkmale“. In der Abfrage der Beschwerdedaten wurden die Diskriminierungsfälle der Stellen entlang der sechs AGG-Merkmale, der sozialen Herkunft, intersektionaler Merkmalsbündel sowie der Kategorie „andere Merkmale“ abgefragt.“ (Anm. 24, 59)

Die Übersicht macht aber auch deutlich, dass Beratungsanfragen aufgrund spezifischer Merkmale in einzelnen Lebensbereichen eine überdurchschnittlich große Rolle spielen. So berichten im Arbeitsleben auffallend viele Stellen von regelmäßigen Beschwerden zu den Merkmalen Geschlecht, Religion und Weltanschauung sowie Lebensalter. Bezüglich Beratungsanfragen zu Trans* und Intergeschlechtlichkeit zeichnet sich dagegen ein Schwerpunkt im Bereich Gesundheit und Pflege ab. Beratungsanfragen zu Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung werden überdurchschnittlich häufig im Bereich Öffentlichkeit und Freizeit verzeichnet. Zu Beschwerden mit Bezug zur „sozialen Herkunft“ der Ratsuchenden beraten vergleichsweise viele der teilnehmenden Stellen regelmäßig in den Lebensbereichen Bildung und Wohnungsmarkt. Intersektionale Merkmalsbündel, also das Zusammenwirken von verschiedenen Zuschreibungen, scheinen vor allem im Arbeitsleben eine herausgehobene Rolle zu spielen.“ (60)

1.3.2 Arbeitsleben
1.3.2.4 Andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen

Einige wenige Stellen haben angegeben, im Lebensbereich Arbeit regelmäßig weiteren Diskriminierungsgründen außerhalb des AGG oder der „sozialen Herkunft“ in ihrer Beratungspraxis zu begegnen. Hier wurden als Anknüpfungsgründe das Aussehen/die äußere Erscheinung, der Alleinerziehendenstatus oder der Flüchtlingsstatus erwähnt.“ (83)

1.3.4 Wohnungsmarkt
1.3.4.4 Andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen 

Im Vergleich des Beschwerdeaufkommens über alle Lebensbereiche hinweg spielt die „soziale Herkunft“ der Betroffenen bei Benachteiligungen im Lebensbereich Mieten und Wohnungsmarkt eine überdurchschnittlich große Rolle (siehe Tabelle 3, Kapitel 1.3.1.4). Insgesamt vier von zehn Stellen (42 %) geben an, dass Einkommen, Erwerbs- oder Bildungsstatus oft oder manchmal die Merkmale sind, an die die Benachteiligung auf dem Wohnungsmarkt anknüpft.

Menschen mit ALGII oder anderweitig geringem Einkommen werden keine Wohnungen vermietet.“ (ADA – Antidiskriminierung in der Arbeitswelt – Abfrage ADS 2017)““ (111)

Mehrere Beratungsstellen betonen, dass intersektionale Verschränkungen mehrerer Merkmale eine große Rolle am Wohnungsmarkt spielen. Als relevant werden v. a. Diskriminierungen aus rassistischen Gründen im Zusammenspiel mit Religion genannt (vgl. auch ADS 2015d). Weiterhin sind rassistische Gründe und Geschlecht verknüpft. Beratungsstellen aus dem Merkmalsbereich Behinderung und Alter berichten, dass die ethnische Herkunft sich verstärkend auf das Diskriminierungsrisiko auswirkt. Darüber hinaus ist die „soziale Herkunft“ ein intersektionaler Faktor, der Diskriminierung verstärkt – insbesondere im Zusammenhang mit einem niedrigen Einkommen und einem schwachen Aufenthaltsstatus.

Die Betroffenen werden schon im Bewerbungsverfahren um eine Wohnung nicht zur Besichtigung geladen. Mangelnde Deutschkenntnisse und/oder ein geringes Einkommen treten als zusätzliches Diskriminierungsmerkmal auf.“ (amira von verikom und basis & woge Hamburg – Abfrage ADS 2017)“ (112)

1.3.6 Ämter und Behörden (einschließlich gesetzlicher Rentenversicherung, gesetzlicher Pflegeversicherung und gesetzlicher Krankenversicherung)
1.3.6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

In den eingegangenen Anfragen zu den öffentlichen Gesundheits- und Sozialleistungen war der mit Abstand am häufigsten betroffene Diskriminierungsgrund das Merkmal der Behinderung (30 %). […] Ein erheblicher Teil der Anfragenden gab darüber hinaus andere Gründe für die Diskriminierung an, wie die Gesundheit, die Herkunft, den Familienstand oder die „soziale Herkunft“.“ (122)

1.3.6.4 Andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen

Die „soziale Herkunft“ von Personen steht bei Jobcentern und Arbeitsagenturen, Sozialamt und Ausländerbehörde häufig von vornherein im Mittelpunkt des Kund_innenkontaktes, wenn es z. B. um Transferleistungen oder um die an einen Aufenthaltstitel geknüpfte Arbeitserlaubnis geht.“ (137)

1.3.7 Justiz und Polizei
1.3.7.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes 

Im Bereich Justiz bezogen sich die meisten Beratungsanfragen auf die Merkmale Behinderung und die ethnische Herkunft (jeweils 15 %) (Abbildung 31). 11 Prozent der Fälle betrafen das Merkmal Geschlecht. Vergleichsweise wenig Fälle wurden zu den Merkmalen Religion/Weltanschauung, der sexuellen Identität (jeweils 2 %) und dem Alter (1 %) verzeichnet.

Die übrigen Beschwerden verteilen sich auf Diskriminierungsmerkmale, die nicht durch den § 1 AGG geschützt werden, wie beispielsweise die Merkmale Gesundheit, Herkunft oder Familienstand; 3,5 Prozent der Anfragen wurden zur „sozialen Herkunft“ registriert.“ (138f.)

In allen registrierten Fällen [der Zivil- und strafrechtliche Gerichtsverfahren, A. K.] fühlten sich Personen gleichermaßen von gesetzlichen Regelungen, gerichtlichen Beschlüssen und als entwertend empfundenen Äußerungen diskriminiert. In ungefähr 10 Prozent aller Fälle gaben Menschen an, wegen ihrer „sozialen Herkunft“ benachteiligt oder herablassend behandelt zu werden. Beispielsweise schilderte ein Petent seine Erfahrung, während eines Prozesses abfällige Äußerungen durch den Richter zu seiner „sozialen Herkunft“ als Hartz-IV-Empfänger ertragen haben zu müssen.

Mehrfachdiskriminierungen wurden oftmals in der Kombination Behinderung und der „sozialen Herkunft“ gemeldet. Eine Frau, die heute noch wegen Gewalterfahrungen aus der Kindheit an einer Behinderung leidet, hatte wegen beruflicher Belange vor dem Arbeitsgericht geklagt. Bei der Gerichtsverhandlung hat sich die Richterin voreingenommen gegenüber Menschen aus „sozial schwachen“ Familien geäußert.“ (140)

1.3.7.4 Andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen

Schließlich geben mit 8 Prozent nur vergleichsweise wenige Stellen an, in diesem Lebensbereich [Polizei und Justiz; A. K.] regelmäßig mit Diskriminierungen aufgrund der „sozialen Herkunft“ der Betroffenen zu tun zu haben.

Eine Frau mit psychischer Erkrankung wurde eine Höhergruppierung seitens des Opferausgleichs verweigert. Die Klientin bekam von der zuständigen Richterin eine Absage, da sie trotz ihres nachträglich bestandenen Abiturs aus ‚sozial schwachen‘ Verhältnissen stamme und entsprechend dieser Lebensstandard für die Berechnung zugrunde liege.“ (Netzwerk Antidiskriminierung Region Reutlingen/Tübingen – Abfrage ADS 2017)“ (147)

1.3.8 Bildungsbereich
1.3.8.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Vereinzelt berichteten Eltern über Benachteiligungen wegen der „sozialen Herkunft“ ihres Kindes. Eine Mutter wandte sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, weil sie wegen ihrer finanziellen Situation kein Geld in die Klassenkasse zahlen konnte und keine Bücher kaufen konnte. Ihrer Tochter sei daraufhin verboten worden, die Materialien, die von dem Geld der Klassenkasse gekauft wurden, zu benutzen. In einem anderen Fall, der auch über die Presse bekannt wurde, sollte ein Mädchen nicht zum Gymnasium gehen, weil sie zugezogen war und aus einfachen Verhältnissen komme. Mit Unterstützung des Bildungsministeriums konnte das Kind auf dem Gymnasium aufgenommen werden.“ (152)

1.3.8.4 Andere staatliche und nichtstaatliche Antidiskriminierungsberatungsstellen

Auffällig ist, dass es vor allem unmittelbare Diskriminierungen sind, die den Beratungsstellen gemeldet werden. Formen von mittelbarer Diskriminierung sind kaum Anlass für eine Beschwerde, obwohl gerade im Bildungsbereich institutionelle und mittelbare Benachteiligungen wegen des Migrationshintergrundes oder der „sozialen Herkunft“ in der öffentlichen Diskussion stehen und erforscht sind (vgl. Gomolla/ Radtke 2009). Für Betroffene scheint es demnach besonders schwer, sich gegen diese mittelbaren Benachteiligungsprozesse wehren zu können und die Unterstützung von Beratungsstellen dagegen zu suchen.“ (162)

 

1.5 Studie „Diskriminierungserfahrungen in Deutschland“

1.5.2 Hinweise in Bezug auf die Auswertung der Betroffenenbefragung
1.5.2.1 Diskriminierungsmerkmal

Ein wichtiger Aspekt zur Erfassung und Beschreibung von Diskriminierungserfahrungen ist das Merkmal oder die Merkmale, aufgrund derer die Diskriminierung stattfindet. Die Befragten wurden deshalb gebeten anzugeben, aufgrund welcher tatsächlichen oder zugeschriebenen Merkmale die konkrete Diskriminierungserfahrung ihrer Meinung nach stattgefunden hat. Dabei waren ausdrücklich auch Mehrfachnennungen zulässig, da in ein und derselben Situation Benachteiligungen auch an zwei oder mehr Merkmale anknüpfen können (vgl. Kapitel 1.2.1). […]

Neben den im AGG berücksichtigten Merkmalen wurde zudem auch explizit nach Diskriminierungserfahrungen aufgrund der „sozialen Herkunft“ gefragt, wobei zwischen dem eigenen Bildungsstand bzw. dem Bildungsstand der Eltern und dem eigenen Einkommen bzw. dem Einkommen der Eltern differenziert wurde. Bei den offenen Angaben zeigte sich, dass der Erwerbsstatus inklusive des ausgeübten Berufs [Anm. 54; A.K.] ebenfalls eine wichtige Unterkategorie der sozioökonomischen Lage ist.

[… Anm. 54:] In dieses Merkmal fällt unter anderem, wer diskriminiert wurde, weil er_sie teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt, arbeitslos oder Student_in ist. Auch Diskriminierung anhand eines konkreten Berufs etwa als Sexarbeiter_innen oder Beamt_innen fällt in diese Kategorie.“ (209)

 

1.5.3 Diskriminierungsrisiko

Ein Diskriminierungsmerkmal kommt selten allein: Die Betroffenenbefragung zeigt auf, dass mehrdimensionale Benachteiligungen von hoher Bedeutung sind. Die stärkste Querschnittskategorie ist dabei das Geschlecht: Es wirkt mit dem Lebensalter zusammen, wenn Frauen wegen möglicher Schwangerschaft nicht eingestellt werden, wenn es überwiegend lesbische Frauen sind, die homofeindlichen sexualisierten Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt sind oder wenn ausschließlich kopftuchtragende muslimische Frauen vom Verbot religiöser Symbole betroffen sind. Gleichzeitig erweist sich die „soziale Herkunft“ als wirkungsmächtige Querschnittskategorie, wenn das geringe Einkommen beispielsweise verhindert, dass behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgeglichen werden können.“ (214)

1.5.3.1 Häufigkeit von Diskriminierungserfahrungen nach Merkmalen

Im Rahmen der Repräsentativbefragung wurde auch vergleichsweise häufig von Diskriminierungserfahrungen aufgrund von im AGG nicht geschützten Merkmalen berichtet. Dies gilt insbesondere für Diskriminierungserfahrungen wegen der „sozialen Herkunft“: Insgesamt geben 10,1 Prozent der Befragten an, deswegen in den vergangenen 24 Monaten diskriminiert worden zu sein. Dabei handelt es sich zum einen um Benachteiligungen aufgrund eines geringen Einkommens (7,1 %) oder eines niedrigen formalen Bildungsniveaus (5,0 %), wobei wiederum manche Befragte beides angaben. Damit werden Diskriminierungserfahrungen wegen der „sozialen Herkunft“ – als nicht im AGG aufgeführter Schutzgrund – nach Benachteiligungen aufgrund des Lebensalters am zweithäufigsten genannt.“ (216)

1.5.3.2 Spezifisches Diskriminierungsrisiko soziodemografischer Teilgruppen aufgrund bestimmter Merkmale

In Bezug auf das nicht im AGG genannte Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“ kann untersucht werden, inwieweit Befragte in Abhängigkeit von ihrem Bildungsstand (gemessen mithilfe des höchsten Bildungsabschlusses) und von ihrem Einkommen davon betroffen sind. Es zeigt sich, dass Personen mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von unter 1.500 Euro überdurchschnittlich häufig von Diskriminierungserfahrungen aufgrund geringen Einkommens berichten (20,3 % im Vergleich zu 7,1 % in der Gesamtstichprobe). Zudem berichten Befragte mit einem Hauptschulabschluss (10,9 %) häufiger von Diskriminierungserfahrungen aufgrund eines niedrigen Bildungsniveaus als Befragte mit einem mittleren (5,6 %) oder hohen Bildungsabschluss (2,3 %). Dies kann insofern nicht verwundern, als Diskriminierungserfahrungen aufgrund der „sozialen Herkunft“ eben über geringes Einkommen oder geringen Bildungsstand gemessen wurde.“ (219)

1.5.3.4 Mehrdimensionale Diskriminierung und Intersektionalitäten

Ein besonders hoher Anteil an mehrdimensionaler Diskriminierung findet sich unter den Altersdiskriminierungen (Tabelle 7). In 78,7 Prozent der Diskriminierungsfälle anhand des Lebensalters wurden noch weitere Diskriminierungsmerkmale angegeben. Auch bei den nicht im AGG geschützten Merkmalen „soziale Herkunft“ (74,2 %) und der Familiensituation (73,6 %) zeigt sich ein besonders hoher Anteil mehrdimensionaler Diskriminierungen.“ (224)

Mit 26,8 bzw. 28,0 Prozent ist der Anteil von Mehrdimensionalitäten mit dem Diskriminierungsmerkmal Geschlecht bzw. Geschlechtsidentität an Diskriminierungserfahrungen aufgrund der sexuellen Orientierung bzw. der „sozialen Herkunft“ ebenfalls sehr hoch.“ (225)

Weitere Auffälligkeiten ergeben sich in Bezug auf das Diskriminierungsmerkmal der (ethnischen) Herkunft bzw. rassistische Gründe. Mit 51,5 Prozent berichtet rund die Hälfte der Befragten, die eine Diskriminierungserfahrung aufgrund der Religion oder Weltanschauung gemacht haben, dass gleichzeitig auch rassistische Gründe eine Rolle bei der Benachteiligung gespielt haben. Darüber hinaus berichten rund 27,7 Prozent der Befragten, die Diskriminierung anhand der „sozialen Herkunft“ erfahren haben, dass diese gleichzeitig auch aus rassistischen Gründen bzw. aufgrund der (ethnischen) Herkunft erfolgte. Dieser Befund passt auch zu dem Ergebnis der Repräsentativbefragung, wonach Personen mit Migrationshintergrund ein signifikant höheres Risiko aufweisen, aufgrund eines niedrigen Bildungsstandes diskriminiert zu werden, als Personen ohne Migrationshintergrund (vgl. Kapitel 1.5.3.4.1).

Mehrdimensionale Diskriminierungserfahrungen mit dem Merkmal Lebensalter bilden einen relevanten Anteil von 18,9 Prozent aller Diskriminierungserfahrungen, die aufgrund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität gemacht wurden, und rund 23,7 Prozent der Benachteiligungen, die aufgrund der „sozialen Herkunft“ erfahren wurden.“ (226)

1.5.4 Überblick über Diskriminierungserfahrungen in unterschiedlichen Lebensbereichen

Diskriminierungserfahrungen aufgrund des Alters und des Geschlechts kommen überdurchschnittlich häufig im Arbeitsleben vor. Bei Diskriminierungserfahrungen aufgrund von Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen Krankheiten spielt hingegen der Bereich Gesundheit und Pflege eine überproportional große Rolle. Und Benachteiligungen, die an die „soziale Herkunft“ anknüpfen, zeigen sich vergleichsweise häufig im Bildungsbereich. Diese Beispiele machen deutlich, dass das Risiko, aufgrund spezifischer Merkmale diskriminiert zu werden, in bestimmten Lebensbereichen besonders hoch ausfällt. Erkenntnisse darüber, welche gesellschaftlichen Gruppen in welchen Lebensbereichen besonders schutzbedürftig sind, können wichtige Hinweise für die Entwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierung liefern“ (227)

1.5.4.2 Ergebnisse der Betroffenenbefragung

Häufiger werden bei den meisten Diskriminierungsmerkmalen dagegen Ämter, Behörden und Politik als Ort der Diskriminierung benannt (besonders häufig bei Diskriminierungserfahrungen aufgrund der familiären Situation sowie der „sozialen Herkunft“).“ (229)

Bezüglich des Diskriminierungsmerkmals „soziale Herkunft“ zeigen sich einzelne, dafür besonders deutliche Auffälligkeiten zwischen den verschiedenen Kategorien (Abbildung 47). So finden aus Sicht der Befragten Diskriminierungen aufgrund des Erwerbsstatus überdurchschnittlich häufig im Arbeitsleben (39,1 %) sowie im Bereich Ämter, Behörden und Politik (27 %) statt.“ (234)

1.5.5 Diskriminierungserfahrungen in ausgewählten Lebens bereichen
1.5.5.1 Arbeitsleben

Geht es um Diskriminierungen, die an das Lebensalter, an eine Behinderung, Beeinträchtigung oder chronische Krankheit, die „soziale Herkunft“ oder die Familiensituation der Betroffenen anknüpfen, so handelt es sich in den weitaus meisten Fällen um Formen materieller Benachteiligung. Findet die Diskriminierung jedoch aufgrund der (ethnischen) Herkunft bzw. aus rassistischen Gründen oder aufgrund der sexuellen Orientierung statt, so stehen eher soziale Herabwürdigungen im Vordergrund. Solche Diskriminierungsformen werden im dritten Fallbild unter dem Stichwort „Mobbing“ näher betrachtet“ (239)

Je nachdem, um welche Diskriminierungsform es sich handelt, zeigen sich in Abhängigkeit der Merkmale, aufgrund derer die Diskriminierung erlebt wurde, einige Auffälligkeiten. Während zum Beispiel rund 12 Prozent aller Diskriminierungserfahrungen im Arbeitsleben an die „soziale Herkunft“ anknüpfen, sind es bei den spezifischen Diskriminierungsformen „Schlechterbewertung von Leistungen“ (17,4 %) und „Ungleiche Bezahlung“ (21,0 %) deutlich mehr Benachteiligungserfahrungen, die aufgrund dieses Merkmals gemacht werden (Abbildung 51). Dabei handelt es sich häufig um Fälle, in denen Betroffene in erster Linie anhand formaler Kriterien wie zum Beispiel ihrem Bildungsabschluss oder ihrer beruflichen Stellung bewertet und im Vergleich zu anderen schlechtergestellt werden, ohne dass die tatsächliche inhaltliche Qualität ihrer Beiträge berücksichtigt wird. Die „soziale Herkunft“ wird somit zur Grundlage für die Schlechterbehandlung herangezogen, was von den Betroffenen als Benachteiligung empfunden wird. Solche Erfahrungen treten häufig nicht allein aufgrund der „sozialen Herkunft“ auf, sondern jeweils in rund einem Drittel der Fälle in Mehrdimensionalität mit dem Geschlecht (35,3 %) und Lebensalter (33,7 %).

Fehlender akademischer Hintergrund hat bei Kolleginnen zu Abwertung meiner Beiträge geführt.“ (Aussage Betroffenenbefragung)

Ich werde auf Arbeit herabwürdigend behandelt, nur weil ich kein Referent oder Sachbearbeiter bin, sondern eine einfache Mitarbeiterin.“ (Aussage Betroffenenbefragung)“ (247)

1.5.5.2 Geschäfte und Dienstleistungen

Schlechtere Konditionen bei Finanzdienstleistungen, die von Banken oder Versicherungsunternehmen mit dem Einkommen der_des Betroffenen begründet werden, werden oftmals als Diskriminierung aufgrund des sozioökonomischen Status wahrgenommen. Dementsprechend ist das Diskriminierungsmerkmal der „sozialen Herkunft“ hier ebenfalls deutlich überrepräsentiert.“ (258)

1.5.5.3 Wohnungsmarkt

In den im Rahmen der Betroffenenbefragung geschilderten Diskriminierungserfahrungen zum Wohnungsmarkt sind in besonderem Maße Benachteiligungen wegen der Diskriminierungsmerkmale Familiensituation und Einkommen überrepräsentiert – zwei Merkmale, die jedoch nicht vom AGG abgedeckt werden.86 Werden die Diskriminierungsfälle aufgrund der „sozialen Herkunft“ näher betrachtet, so zeigt sich, dass diese in den meisten Fällen (63,9 %) nicht als einziges Diskriminierungsmerkmal genannt wird. Vielmehr ist die „soziale Herkunft“ häufig mehrdimensional mit anderen Diskriminierungsmerkmalen verknüpft: In 31,3 Prozent der Fälle, in denen von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der „sozialen Herkunft“ berichtet wurde, nannten die Betroffenen gleichzeitig die (ethnische) Herkunft als Diskriminierungsmerkmal. Außerdem wurde in einem Viertel (26,5 %) der Fälle eine Mehrdimensionalität mit dem (insbesondere jungen) Lebensalter angegeben sowie in einem Fünftel der Fälle (20,5 %) auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Geschlechtsidentität benannt. In einigen Fällen wird von Menschen mit einem niedrigen Einkommen bereits das Fehlen von ausreichendem bezahlbarem Wohnraum als Diskriminierung aufgrund des Einkommens wahrgenommen.“ (268)

In den Beschwerdedaten der ADS werden Diskriminierungen wegen der „sozialen Herkunft“ oder der Familiensituation nicht gesondert erfasst. Von daher ist eine vergleichende Analyse der Beschwerden der ADS mit den Diskriminierungserfahrungen der Betroffenenbefragung in Bezug auf die „soziale Herkunft“ oder der Familiensituation nicht möglich. Es kann allerdings angenommen werden, dass bei Benachteiligungen insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten mit hohem Mietpreisniveau die sozioökonomisch schwache Lage von Mietinteressent_innen immer als mehrdimensionaler Zusammenhang mit den anderen Diskriminierungsmerkmalen verstärkend wirkt.“ (268)

Aber auch zwischen der „sozialen Herkunft“ und Kinderzahl gibt es [bei der Diskriminierung am Wohnungsmarkt; A. K.] eine Mehrdimensionalität: Viele Kinder bei Menschen, die nur ein geringes Einkommen haben, scheinen insbesondere in der Kombination dieser Merkmale als Indikatoren einer niedrigen sozioökonomischen Lage zu fungieren.

Ich finde keine Wohnung, weil wir vier Kinder haben und ein Elternteil einen Migrationshintergrund und ich Kopftuch habe.“ (Aussage Betroffenenbefragung)

Da ich als Alleinerziehende drei kleine Kinder habe und aus gesundheitlichen Gründen Hartz IV als Aufstockung brauchen werde, werde ich bei der Wohnungssuche direkt abgewiesen, oft auch mit Sätzen wie: Was??? Sie haben drei Kinder? Nein, solche Leute wollen wir hier nicht … und mit Hartz IV schon gar nicht. … und dann wird am Telefon einfach aufgelegt. Miese Nummer!“ (Aussage Betroffenenbefragung)“ (270)

1.5.5.5 Ämter, Behörden und Politik

Die „soziale Herkunft“, vermittelt über Einkommen, Bildung sowie Erwerbsstatus, spielt in Jobcentern und Arbeitsagenturen sowie im Sozialamt eine überdurchschnittlich starke Rolle.“ (286)

1.5.5.6 Bildung

Bemerkenswert hoch sind die Anteile von Diskriminierungen im Bildungsbereich unter allen Diskriminierungen aufgrund von Atheismus oder Konfessionslosigkeit (17,6 %), aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen (17,6 %) sowie aufgrund der „sozialen Herkunft“ (17,2 %), wobei der wichtigste Indikator hierbei das Einkommen ist. Dort liegt der Anteil der Diskriminierungen im Bildungsbereich an allen Diskriminierungen sogar bei 18,7 Prozent. In Bezug auf die Diskriminierungserfahrungen aufgrund der ethnischen Herkunft und der „sozialen Herkunft“ ist dabei anzumerken, dass dies auch in der Praxis die Gruppen von Schüler_innen mit den schlechtesten Aussichten auf Bildungserfolg sind (s. beispielsweise Bertelsmann Stiftung 2017).“ (301)

In allen Bereichen des Bildungswesens überrepräsentiert (am schwächsten bei jüngeren Befragten [Anm. 101; A.K.] aus der Schule) sind dagegen Diskriminierungen anhand der „sozialen Herkunft“. Während sich in der Kinderbetreuung das eigene bzw. elterliche Einkommen als wichtigstes Diskriminierungsmerkmal erweist, sind im Hochschulbereich die eigene und die elterliche Bildung ein ebenso wichtiges Diskriminierungsmerkmal.

[… Anm.: 100:] Bei diesen Befragten handelt es sich meist um Eltern von Schüler_innen, die ebenfalls von der Diskriminierung betroffen sind.“ (301)

Als Diskriminierungsmerkmal [beim Zugang zu Bildungseinrichtungen, A. K.] werden hierbei häufig die Religion/Weltanschauung (20,0 %), die „soziale Herkunft“ (26,0 %), die (ethnische) Herkunft/rassistische Diskriminierungen (35,0 %) sowie vor allem Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronische Krankheiten (45,0 %) genannt.“ (303)

Es zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen der Merkmalsverteilung in der Schule und der Hochschule (Abbildung 67). Während die „soziale Herkunft“ unter allen Befragten in der Schule sowie in der Hochschule innerhalb dieser Diskriminierungsform ungefähr gleich stark vertreten ist, zeigt sich beim Lebensalter eine klare Tendenz.“ (305)

Der Anteil von Mobbingerfahrungen [im Bildungsbereich; A.K.] unterscheidet sich je nach Merkmal deutlich (Abbildung 69). Einen besonders geringen Anteil machen diese Herabwürdigungen bei Personen aus, die Erfahrungen anhand einer Behinderung, Beeinträchtigung oder chronischen Krankheit bzw. anhand der „sozialen Herkunft“ geschildert haben. Dort liegt der Anteil bei 12,6 bzw. 12,5 Prozent aller Diskriminierungserfahrungen, die im Bildungsbereich aufgrund dieser Merkmale geschildert wurden.“ (308)

 

1.6 Unterstützung Betroffener zur Durchsetzung des Diskriminierungsschutzes

1.6.1 Gesetzlicher Diskriminierungsschutz aus Sicht der Betroffenen

Weiterhin verweisen die Beratungsstellen auf Schutzlücken in Bezug auf bestimmte Merkmalsbereiche und hier v. a. auf die „soziale Herkunft“ und auf den Status als Geflüchtete.“ (345)

 

1.7 Zur Notwendigkeit der Sammlung von Daten und zukünftige Forschungsbedarfe

1.7.2 Zukünftige Forschungsbedarfe

So erlauben es die verschiedenen Statistiken in aller Regel nach Alter und zwischen Männern und Frauen zu differenzieren, und auch zum Merkmal Behinderung stellt sich die Datenlage vergleichsweise gut dar (auch wenn es hier mitunter Kritik an den verwendeten Kategorisierungen, wie z. B. dem Grad der Schwerbehinderung, gibt).[Anm.:123; A. K.]

[…Anm.: 123:] Auch für das Merkmal der „sozialen Herkunft“, das nicht vom Diskriminierungsschutz des AGG umfasst ist, gibt es eine Reihe bewährter Indikatoren (z. B. Bildungsniveau und Einkommen), die in den meisten Erhebungen enthalten sind.“ (357f.)

1.8 Allgemeine Empfehlungen für einen verbesserten Diskriminierungsschutz von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration”

Befund:

Sowohl in den Erhebungen der amtlichen Statistik als auch in großen wissenschaftlichen Befragungen wird das Thema Diskriminierung noch nicht ausreichend berücksichtigt (Kapitel 1.7). Handlungsbedarf gibt es vor allem in Bezug auf die Kategorisierungen, die zur Identifikation der von Diskriminierung betroffenen Personengruppen verwendet werden, sowie im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Daten. Letzteres gilt insbesondere für die Dokumentation von Beschwerde- und Beratungsfällen. Zudem gibt es nach wie vor große Forschungslücken im Bereich der empirisch fundierten und menschenrechtsbasierten Diskriminierungsforschung. So fehlt es beispielsweise an Studien zu nicht im AGG geschützten Merkmalen wie der „sozialen Herkunft“, dem Aussehen oder dem Familienstatus, aufgrund derer sich Menschen in ihrem Alltag diskriminiert sehen (Kapitel 1.5.3.1).“ (365f.)

Empfehlung an Bund und Länder:

[…] Um auf längere Sicht Tendenzen und Trends im Hinblick auf Diskriminierungserfahrungen in Deutschland abbilden zu können, sollten Betroffenenbefragungen wie die in diesem Bericht vorgestellte Studie in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Flankiert werden sollten solche Betroffenenbefragungen durch Forschung zu den Einstellungen in der Bevölkerung gegenüber verschiedenen sozialen Gruppen und weitere Forschung zu institutioneller Diskriminierung. Darüber hinaus sind weitere sozial- und rechtswissenschaftliche Expertisen notwendig, um mehr über nicht im AGG geschützte Diskriminierungsmerkmale wie die „soziale Herkunft“, das Aussehen oder den Familienstatus zu erfahren und Möglichkeiten für eine Erweiterung der im AGG genannten Schutzgründe zu prüfen.“ (366)


2. Teil: Diskriminierungsrisiken und Diskriminierungsschutz in der öffentlichen Arbeitsvermittlung

2.1 Einleitung

2.1.1 Relevanz des Themas

Zielsetzung des zweiten Teils des Berichts ist es daher, Diskriminierungsrisiken in der öffentlichen Arbeitsverwaltung zu identifizieren, den bestehenden Diskriminierungsschutz zu analysieren und darauf aufbauend belastbare Handlungsansätze und Empfehlungen zum Abbau von Diskriminierungsrisiken und dem Ausbau des Diskriminierungsschutzes zu entwickeln.

Analysiert werden dabei Diskriminierungsrisiken, denen Kund_innen der öffentlichen Arbeitsvermittlung ausgesetzt sein können. Neben der Frage, inwieweit Diskriminierung in Anknüpfung an die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmale auftreten kann, wird auch untersucht, welchen Einfluss die „soziale Herkunft“ in diesem Kontext haben kann. Der Blick auf die „soziale Herkunft“ ist deshalb wichtig, da in Beratungsanfragen „soziale Herkunft“ als Diskriminierungsgrund angegeben wird. Überdies weisen Studien beispielsweise für den Bildungsbereich immer wieder auf Diskriminierungsrisiken in Anknüpfung an die „soziale Herkunft“ hin (siehe ADS 2013). Insgesamt folgt die Analyse einem horizontalen Ansatz, bei dem alle Merkmalsdimensionen sowie mehrdimensionale Formen von Diskriminierung gleichermaßen im Fokus stehen.“ (368)

 

2.4 Ergebnisse der Studie „Diskriminierungsrisiken in der öffentlichen Arbeitsvermittlung“

2.4.1 Zielsetzung und Forschungsfragen

Auch wenn die „soziale Herkunft“ nicht im AGG als geschütztes Diskriminierungsmerkmal enthalten ist, wurde die „soziale Herkunft“ als Analysefokus mit aufgenommen, da Umfragen und Forschung nahelegen, dass Diskriminierung aufgrund der „sozialen Herkunft“ auch im Bereich der öffentlichen Arbeitsverwaltung virulent sind (ADS 2016f). Rechtlich ist der Diskriminierungsschutz in Bezug auf die „soziale Herkunft“ aber u. a. in der Grundrechtecharta der Europäischen Union angelegt.“ (387, Anm. 1)

2.4.5 Rahmenbedingungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und damit verbundene Diskriminierungsrisiken
2.4.5.6 Wahrnehmung der Arbeitsvermittlung durch Arbeitsuchende und die Öffentlichkeit sowie Kundenzufriedenheit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentliche Arbeitsvermittlung von außen betrachtet widersprüchlich wirkt. Sie bietet einerseits Unterstützungsleistungen, wird andererseits in ihren Aktivierungsanforderungen oder beim Gewähren von Leistungen als diskriminierend empfunden. Zu vermuten ist darüber hinaus, dass Interaktionen mit der Arbeitsverwaltung als sehr ambivalent und komplex erlebt werden (Dörre et al. 2013 und Ludwig-Mayerhofer et al. 2009). Aus diesen Interaktionskonstellationen, die den Beteiligten oft nicht bewusst sind, können aus der Sicht des Forschungsteams Diskriminierungsrisiken erwachsen, etwa aufgrund der sozialen Herkunft oder – wegen der Re-Traditionalisierung der Geschlechterrollen – für Frauen.“ (406)

2.4.6 Diskriminierungsrisiken in den Arbeitsprozessen der öffentlichen Arbeitsvermittlung
2.4.6.1 Unzureichende Individualisierung der Leistungserbringung und Kundensegmentierung

Die unzureichende Ermittlung der Bedarfslage [in Jobcentern; A.K.] kann auch damit zusammenhängen, dass die individuellen Eigenschaften von Arbeitsuchenden zunächst durch die Vermittlungsfachkräfte bestimmten Vermittlungshemmnissen zugeordnet werden müssen, die in einem engen Zusammenhang mit Diskriminierungskategorien stehen können, wie etwa die fehlenden Deutschkenntnisse zur Kategorie der ethnischen Herkunft, die eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Kategorie der Behinderung und des Alters, die Qualifikation zur Kategorie der „sozialen Herkunft“. Dies ist aber nur möglich, wenn diese „Defizite“ bekannt sind bzw. benannt werden. Die Antragsteller_innen müssen sich daher quasi selbst einordnen, wollen sie in das Anforderungsraster für eine bestimmte Leistung der aktiven Arbeitsmarktförderung passen und der entsprechenden Profillage zugeordnet werden. So müsste beispielsweise ein älterer Arbeitsuchender auf Schwachstellen in seiner Qualifikation, häusliche Belastungen durch die Pflege eines Angehörigen etc. verweisen, wenn er eine Weiterbildung benötigt, weil er von den verfügbaren Betrieben auf Grund seines Alters nicht akzeptiert wird.“ (410)

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass erfahrungsgemäß Eingliederungsvereinbarungen im Regelfall schematisch und mit einer ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten zugunsten der Behörde ausfallen. Dies stellt ein Diskriminierungsrisiko v. a. für Personen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf dar, der nicht offen auf der Hand liegt. Um die angemessenen Vorkehrungen treffen zu können, müssen die Betroffenen einbezogen werden. Beispiele hierfür sind die speziellen Eingliederungsbedarfe für behinderte Menschen, Ältere und Personen mit einer sozialen Herkunft, die eine eigenständige Artikulation ihrer Bedarfe und Interessen erschwert.“ (416)

2.4.6.3 Informations- und Beratungsdefizite 

Außerdem besteht aufgrund der Komplexität von Unterstützungsmöglichkeiten und rechtlichen Voraussetzungen die Gefahr, dass Menschen, die den Umgang mit Bürokratien nicht gewohnt sind, benachteiligt werden, was einige Personen aufgrund ihrer „sozialen Herkunft“ betreffen kann.“ (421)

2.4.6.4 Intransparente und nicht begründete Entscheidungen sowie Diskriminierungsrisiken bei der Vergabe von Maßnahmen

Wie in der Literaturanalyse aufgezeigt, kann vom Gutscheinsystem das Risiko des Creamings, also die Vernachlässigung von Arbeitslosen mit geringen Beschäftigungsaussichten160 (Bosch 2009, S. 103; Kruppe 2009), ausgehen. Aber auch die Tatsache, dass Personen mit geringerem Bildungsniveau sowie Personen aus dem SGB II seltener die Gutscheine einlösen (Kruppe 2009), deutet auf ein Diskriminierungsrisiko aufgrund der „sozialen Herkunft“ hin, da es diesen Personen an ausreichenden Informationen zu vorhandenen Maßnahmen fehlen kann, sie Schwierigkeiten haben können, die Qualität der Maßnahmen abzuschätzen, und sie überfordert sein können, passende Anbieter_innen von Maßnahmen zu finden (s. ebd., S. 14).“ (424)

2.4.6.7 Spezifische Diskriminierungsrisiken

Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeit und Beruf (IAB) weist darüber hinaus auf Benachteiligungen von (wenig gebildeten) Harz-IV-Empfänger_innen durch Sanktionen hin, was ein Diskriminierungsrisiko aufgrund der „sozialen Herkunft“ darstellt. Sie bekommen häufiger Strafen etwa wegen Meldeversäumnissen oder bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht. Dies hängt laut der Studie aber nicht damit zusammen, dass diese Arbeitsuchenden weniger arbeitsmotiviert oder konzessionsbereit seien, sondern einerseits über wenig Wissen zu institutionellen Vorgaben verfügten sowie andererseits mit Negativzuschreibungen durch Fallmanager_innen konfrontiert seien. Insgesamt kommt die Studie daher zu dem Ergebnis, dass durch das Sanktionssystem im SGB II soziale Ungleichheit reproduziert und verstärkt werden kann. Die Autor_innen der Studie empfehlen daher eine Entschärfung der Sanktionsregelungen (Zahradnik/ Moczall/Gschwind/Trappmann 2016).“ (442)

 

Den Vollständigen Bericht findet Ihr hier.

Wenn Ihr euch weiterführend zum Thema: Diskriminierung aufgrund der Sozialen Herkunft informieren wollt, könnt Ihr das auf der Seite von Andreas Kemper tun. Neben der obigen Zusammenstellung findet Ihr dort viele interessante Artikel und Expertisen.


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