Satzungsvorschlag zur Vollversammlung

Liebe Fikus-Interessierte,

auf der inhaltlichen Vollversammlung am nächsten Dienstag möchten wir mit euch eine Satzung für das Fikus erarbeiten, einen ersten Entwurf seht ihr im Folgendem. Solltet ihr Änderungsvorschläge und/oder Ergänzungsvorschläge haben könnt ihr uns diese gerne vorab per Mail mitteilen und auf der Vollversammlung vorschlagen. 

Bis Dienstag, Alina und Max

 

Präambel

Das Referat für finanziell und kulturell benachteiligte Studierende, thematisiert und bekämpft Bildungsbenachteiligungen aufgrund der sozialen Herkunft und dient allen betroffenen Studierenden als kontakt‑, venetzungs- und Antidiskriminierungsstelle.

 

§ 1 Sinn, Zweck, Aufgabe

(01) Gegenstand des Referates ist die Interessenvertretung der finanziell und kulturell benachteiligten Studierenden der WWU Münster, sowie die politische & gesellschaftliche Aufklärung der Studierenden der WWU Münster . In Bezug auf seine Statusgruppe nimmt das Referat die Zuständigkeiten der Studierendenschaft wahr.

(02) Finanziell und kulturell benachteiligte Studierende sind nach § 15 Abs. 5 der Satzung der Studierendenschaft definiert durch das Konstrukt der „mittleren und niedrigen sozialen Herkunftsgruppen”, welches seit 1982 von der Hochschul-Information-System GmbH für die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks verwendet wird, mit der Maßgabe, dass Erwerbslosigkeit der niedrigen sozialen Herkunftsgruppe zugeordnet wird.

 


§2 Organe

Die Organe des fikuS-Referates sind:

  • die Vollversammlung,
  • das fikuS-Plenum,
  • der*die fikuS-Referent*innen,

§ 3 Die Vollversammlung

(01) Die Vollversammlung ist das höchste Organ des fikuS-Referates.

(02) Ihre inhaltlichen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit durch die Stimmberechtigten beschlossen und sind für alle anderen Organe bindend.

(03) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle ordentlich immatrikulierten Studierendender Westfälischen Wilhelmsuniversität, die sich selbst als finanziell und kulturell benachteiligt sehen.

(04) Eine Vollversammlung muss innerhalb der Vorlesungszeit mindestens zwei, außerhalb der Vorlesungszeit mindestens vier Wochen im voraus von dem/der fikuS-Referent*innen durch öffentliche Bekanntmachung (Plakate, Homepage & Soziale Netzwerke) angekündigt werden. Zusätzlich muss eine Einladungsmail an alle Studierende (Studi-L-Verteiler) verschickt werden.

(05) Abstimmungsleiter, Protokollführer und ggf. Redeleitung werden aus der Mitte der Anwesenden durch die Stimmberechtigten gewählt. Der/Die fikuS-Referent*innen und Kandidat*innen für das Amt des/der fikus-Referent*innen dürfen nicht Abstimmungsleiter, Protokollführer oder Redeleitung sein.

§ 4 Das fikuS-Plenum

(01) Das fikuS-Plenum des fikuS-Referates berät die fikuS-Referent*innen in allen Fragen der Geschäftsführung des fikuS-Referates und vermittelt bei Konflikten zwischen den gewählten Referent*innen.

(02) Das fikuS-Plenum muss mindestens zwei Mal in jedem Semester stattfinden.

(03) Stimmberechtigt sind alle Stimmberechtigten der Vollversammlung, ausgenommen sind die amtierenden Referent*innen.

(04) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn neben den Referent*innen mindestens drei Stimmberechtigte anwesend sind. Näheres regelt die Geschäftsordnung des fikuS-Plenums.

(05) Alle Sitzungen des Plenums sind zu protokollieren. Die Protokolle sind über die Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

§ 5 Der/Die fikuS-Referent*innen

(01) Die fikuS-Referent*innen erledigen die laufenden Geschäfte des fikus-Referates.

(02) Die fikuS-Referent*innen werden von der ordentlichen Vollversammlung für ein Jahr gewählt. Im Falle eines Ausscheidens ist für die verbleibende Zeit ein*e Referent*in nach zu wählen.

(03) Der/Die fikuS-Referent*innen sind am Ende ihrer Amtszeit auf der dazugehörigen Vollversammlung, sowie zwischendurch auf schriftlicher Anfrage hin rechenschaftspflichtig. Mit Bekanntgabe von Neuwahlen ist ein Rechenschaftsbericht der zu entlastenden Referent*innen auf der fikuS-Homepage zu veröffentlichen.

(04) Am Ende der Amtszeit sind der/die fikuS-Referent*innen jeweils einzeln finanziell und politisch zu entlasten.

(05) Es sind zwei Referenten zu Wählen. Auf Antrag kann über die Referentenanzahl neu abgestimmt werden.

(06) Die Wahl der fikuS-Referent*innen erfolgt in gleicher und direkter Abstimmung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im dritten Wahlgang dürfen nur jeweils ein*e Kandidat*in mehr als Referent*innen-Stellen vorhanden sind zur Wahl antreten. Eine geheime Wahl wird auf Antrag durchgeführt.

 

§ 6 Änderungen der Satzung

(01) Die Satzung kann mit einer 2/3‑Mehrheit der Anwesenden der Vollversammlung geändert werden.

(02) Diese Änderungen dürfen Sinn, Zweck und Aufgabe des fikuS-referates gemäß der Präambel und des §1 nicht widersprechen.

(03) Beschlossen und verkündet auf der Vollversammlung am …

 


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